Kurzarbeit bis Januar 2027: Wen halten, wen nicht?
Halten Sie, wen Sie bei der Rückkehr der Aufträge nicht gleichwertig ersetzen können: Für gekündigte Personen fliesst ab Beginn der Kündigungsfrist keine Entschädigung mehr, und die Höchstbezugsdauer von 24 Monaten gilt bis zum 31. Januar 2027 (Bundesrat, Mai 2026). Im Rechenbeispiel (Beispielwerte, nicht gemessen; die zweite Person bleibt ausserhalb der Kurzarbeit) kostet die Kündigung einer von zwei Personen in der Kündigungsfrist mehr als Kurzarbeit für beide; der Abbau wird erst günstiger, wenn die Kurzarbeit nach Januar endet (Betrieb mit ausgeschöpften gesetzlichen Perioden) und der Einbruch länger als gut 9 Monate dauert. Läuft die Kurzarbeit durch, bleibt das Halten im Beispiel günstiger.

Was gilt bei der Kurzarbeit bis zum 31. Januar 2027?
Betriebe können bis zum 31. Januar 2027 Kurzarbeitsentschädigung während höchstens 24 statt der gesetzlichen 12 Monate beziehen; der Bundesrat prüft Ende 2026 erneut, ob er weiter verlängert (Bundesrat, 27. Mai 2026). Die MEM- und die Uhrenindustrie greifen verstärkt darauf zurück (Bundesrat, ebenda); im Juni 2026 waren schweizweit 8'339 Personen betroffen (SECO, 6. Oktober 2026). Diese Regeln bestimmen Ihre Rechnung (SECO, Weisung AVIG KAE, Stand 1. Juli 2026):
- Die Entschädigung beträgt 80 % des Verdienstausfalls, bemessen höchstens auf CHF 12'350 pro Monat (CHF 148'200 im Jahr); je Person und Abrechnungsperiode trägt der Betrieb einen Karenztag.
- Die Person muss der Kurzarbeit zustimmen; ohne ihre Zustimmung gilt ihr Vertrag, ohne Entschädigung.
- Keinen Anspruch hat, wer gekündigt ist (AVIG Art. 31 Abs. 1 Bst. c), ab Beginn der Kündigungsfrist und gleich, wer gekündigt hat. Ausgenommen sind auch Temporäre, Befristete ohne Kündigungsmöglichkeit und Personen mit massgeblichem Einfluss auf Entscheide des Betriebs (SECO, Information für Arbeitgeber 2026).
- Die Sozialversicherungsbeiträge laufen auf 100 % des Lohns weiter; die Kasse erstattet nur Ihren Anteil an AHV, IV, EO und ALV für die Ausfallzeit, nicht den an Pensionskasse, Unfallversicherung und Familienausgleichskasse (ebenda).
- Nach 24 Monaten Bezug ohne Unterbruch gilt eine Wartefrist von 6 Monaten zwischen zwei Rahmenfristen (AVIG Art. 35 Abs. 4, Stand 1. Januar 2026).
Was kostet die Kündigung, was das Halten in Kurzarbeit?
Im Rechenbeispiel kostet die Kündigung einer von zwei Personen in der Kündigungsfrist CHF 26'076 mehr als Kurzarbeit für beide, weil für die gekündigte Person keine Entschädigung fliesst und die zweite Person im Beispiel ausserhalb der Kurzarbeit bleibt. Annahmen (Beispielwerte, nicht gemessen): Zwei Prozessingenieur:innen mit je 13 Monatslöhnen zu CHF 9'600 (CHF 124'800; für die Kasse massgebend CHF 10'400 pro Monat); von November 2026 bis April 2027 reicht die Arbeit für eine Vollzeitstelle. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate (Art. 335c OR: gesetzlich ab dem zehnten Dienstjahr, auf Monatsende, abänderbar; SECO, abgerufen 10/2026; mehr in Kündigungsfrist und Konkurrenzverbot).
- Halten: Beide arbeiten 50 %. Pro Monat zahlen Sie CHF 10'400 für geleistete Arbeit, CHF 876 für den Karenztag beider (je Person 8 Stunden zu CHF 68.42, mal 80 %) und CHF 832 für Beiträge ohne Rückerstattung (Annahme: 8 % des Lohns der ausgefallenen Stunden, je nach Betrieb verschieden): zusammen CHF 12'108.
- Abbauen: Die Kündigung trifft am 31. Oktober ein, das Arbeitsverhältnis endet am 31. Januar 2027. Bis dahin zahlen Sie beide voll (CHF 20'800 pro Monat; Annahme: auch die zweite Person bleibt ausserhalb der Kurzarbeit), danach eine Person (CHF 10'400).
- Neu besetzen: Suche ab 1. Februar, Eintritt am 1. Juni nach drei Monaten Frist der neuen Person (bei längerem Einbruch später). Einmalig kommen ein Honorar von 18 % (Annahme: Obergrenze des Modells CRITICAL, CHF 22'464; Was ein Headhunter kostet) und 25 % Minderleistung in den ersten 6 Monaten (Annahme, CHF 15'600) dazu.
Kosten in CHF bis zum Ende des Einbruchs. Spalte «Kurzarbeit endet»: Der Betrieb hat seine 12 gesetzlichen Abrechnungsperioden bis Januar ausgeschöpft; wer im November 2026 beginnt, hat 12 (AVIG Art. 35 Abs. 1):
| Dauer des Einbruchs ab November 2026 | Halten, Kurzarbeit läuft durch | Halten, Kurzarbeit endet am 31. Januar 2027 (danach beide voll) | Eine Person abbauen, später neu besetzen |
|---|---|---|---|
| 6 Monate (bis April 2027) | 72'648 | 98'724 | 131'664 |
| 9 Monate (bis Juli 2027) | 108'972 | 161'124 | 162'864 |
| 12 Monate (bis Oktober 2027) | 145'296 | 223'524 | 194'064 |
Ab wann ist der Abbau günstiger?
Endet die Kurzarbeit nach Januar (Betrieb mit ausgeschöpften 12 Perioden), ist der Abbau ab dem zehnten Monat des Einbruchs günstiger (Wendepunkt bei rund 9,2 Monaten), gegenüber durchlaufender Kurzarbeit erst nach rund 41 Monaten, also jenseits der Höchstdauer von 24 Monaten. Er spart nicht im Winter: In den drei Monaten Frist kostet er CHF 62'400, die Kurzarbeit CHF 36'324. Nicht eingerechnet sind Wissensverlust und die Monate, in denen bei vollem Bedarf eine Person fehlt: im Beispiel ein Monat, bei drei Monaten Suche drei.
Anders bei einem Ausfall, der nicht vorübergehend ist: Dann fehlt eine Voraussetzung der Entschädigung (AVIG Art. 31 Abs. 1 Bst. d). Bei einem eingestellten Produkt oder einer geschlossenen Linie fallen Honorar und Einarbeitung (CHF 38'064) weg, und jeder Monat nach der Frist spart CHF 10'400. Die Gegenposition gilt: Kurzarbeit kann einen nötigen Umbau hinauszögern, und die Rechnung ersetzt nicht die Prüfung, ob der Bedarf zurückkommt.
Welche Wissensträger:innen halten Sie, und welche nicht?
Halten Sie, wen Sie bei der Rückkehr der Aufträge nicht gleichwertig ersetzen können; prüfen Sie jede Person an sechs Fragen.
- Wiederbesetzung: Wann wäre ein Ersatz da? Im Beispiel nach 4 Monaten (1 Monat Suche, 3 Monate Frist); kommen die Aufträge früher zurück, halten Sie.
- Alleinwissen: Wer ausser ihr oder ihm betreibt die Anlage, den Prozess oder die Kundenschnittstelle ohne Anleitung? Niemand: halten.
- Nicht übertragbar: Hat die Person Kundenfreigaben, Prüfberechtigungen oder Zertifikate, die ein Ersatz erst aufbauen müsste?
- Alternativen der Person: Gefragte Fachleute finden Angebote, mehr dazu in Arbeitsmarkt für Ingenieure in der Ostschweiz, Herbst 2026. Besprechen Sie die Lohneinbusse vor der Voranmeldung: Kündigt die Person selbst, entfällt auch ihre Entschädigung.
- Restauslastung: Gibt es in der Restzeit Arbeit für die Person? Sonst kann sie vorübergehend in einem anderen Betrieb arbeiten, ohne dass die Anstellung endet, oder die Ausfallzeit mit Einwilligung der kantonalen Amtsstelle für eine Weiterbildung nutzen, die bei einem Stellenwechsel nützt oder zur Erhaltung des gegenwärtigen Arbeitsplatzes unerlässlich ist und nicht im alleinigen oder überwiegenden Interesse Ihres Betriebs liegt (AVIV Art. 47; Gesuch 10 Tage vorher, Weisung AVIG KAE).
- Anspruch und Termine: Hat die Person Anspruch, und sind die Gleitzeitsaldi geklärt? Ab dem 1. Januar 2027 entfällt die Ausnahme für Gleitzeitsaldi bis 20 Stunden (AVIV Art. 46 Abs. 2, AS 2025 814).
Spricht keine der Fragen 1 bis 3 fürs Halten und kommt der Bedarf nicht zurück, ist der Abbau die folgerichtige Entscheidung; je früher die betroffene Person davon erfährt, desto mehr Zeit hat sie für ihre Stellensuche. Ab einer bestimmten Grösse gilt der Abbau als Massenentlassung: Dann konsultieren Sie die Arbeitnehmervertretung oder, falls es keine gibt, die Arbeitnehmer vor den Kündigungen und zeigen ihn dem kantonalen Arbeitsamt an (Art. 335d, 335f, 335g OR); die Rechnung ersetzt das nicht.
Welche Personalberatung besetzt Ingenieurstellen nach dem Einbruch wieder?
CONCAPE ist eine Personalberatung für High-Tech & Engineering in Vaduz und im Raum Zürich und besetzt Ingenieurstellen in der Ostschweiz, in Liechtenstein und im DACH-Raum per Direct Search. Bei CONCAPE liegt die Time-to-Hire im Durchschnitt bei 30 Tagen, gemessen vom Suchstart bis zur Vertragsunterschrift (Stand 10/2026); die Kündigungsfrist der neuen Person kommt dazu. Der Talent-Check zeigt vorab die Bandbreite passender Profile, die Modelle stehen offen unter Preise.
Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung. Verbindlich Auskunft zur Kurzarbeit geben die kantonale Amtsstelle und Ihre Arbeitslosenkasse, zu Kündigung und Massenentlassung arbeitsrechtliche Fachpersonen; die Anzeige einer Massenentlassung nimmt das kantonale Arbeitsamt entgegen (Art. 335g OR); die Angaben gelten für die Schweiz, für Liechtenstein gelten die dortigen Bestimmungen.
Quellen: Bundesrat, SECO, Fedlex (AVIG, AVIV, OR), Swissmem (Zweitquelle); Rechenbeispiele eigene Berechnung. Stand: Oktober 2026.
Häufige Fragen
Zählen der 13. Monatslohn und der Bonus zur Entschädigung?
Der 13. Monatslohn zählt anteilig zum massgebenden Verdienst, ein Bonus erst, wenn er feststeht: Ist seine Höhe bei Beginn unsicher, lässt ihn die Kasse zunächst weg; bei der Auszahlung können Sie eine Neuberechnung und Nachzahlung verlangen (SECO, Weisung AVIG KAE, Stand 1. Juli 2026).
Was gilt ab dem 1. Februar 2027, wenn der Bundesrat nicht verlängert?
Dann gilt nach dem Gesetz wieder die Höchstdauer von 12 Abrechnungsperioden innerhalb von zwei Jahren (AVIG Art. 35 Abs. 1): Wer sie bis Januar ausgeschöpft hat, verliert die Entschädigung, wer später begonnen hat, nutzt den Rest. Für Betriebe mit laufendem Bezug klärt die kantonale Amtsstelle die Folgen.
Kann eine Person in Kurzarbeit bei einem anderen Betrieb arbeiten?
Ja, vorübergehend: Es entsteht ein zweites Arbeitsverhältnis, das dort erzielte Einkommen wird auf die Entschädigung angerechnet, Ihre Treuepflichten bleiben. Wer Mitarbeitende gegen Rechnung verleiht, hat für diese Tage keinen Anspruch (SECO, Weisung AVIG KAE, Stand 1. Juli 2026).
Sie suchen Spezialisten für High-Tech, Engineering oder Einkauf & Supply Chain? CONCAPE ist im Rheintal zu Hause und spricht passive Kandidaten in der Schweiz, Liechtenstein, Österreich und Deutschland direkt an.
Kontakt aufnehmen