CONCAPE Redaktion

Was heisst die Zuwanderungsabgabe für Ihre Stellenbesetzung?

Heute kostet die Zuwanderungsabgabe nichts, denn sie gilt nicht: Bisher hat nur der Ständerat sie beschlossen; erhoben würde sie erst, wenn der Nationalrat sie bestätigt, das EU-Vertragspaket angenommen ist und für Beschäftigte aus der EU die Schutzklausel ausgelöst wird (für Drittstaaten stellen die Quellen die Auslösung unterschiedlich dar). In der Fassung des Ständerats zahlten Arbeitgeber dann für neu zuziehende Beschäftigte aus der EU und aus Drittstaaten mindestens CHF 4'000 pro Person und Jahr, sonst bleibt es bei den heutigen Verfahren. Offen sind die endgültige Höhe, der Rhythmus (jährlich oder einmalig) und ob Grenzgänger erfasst sind; der Nationalrat berät voraussichtlich in der Wintersession (30. November bis 18. Dezember 2026).

Titelgrafik: Was heisst die Zuwanderungsabgabe für Ihre Stellenbesetzung? Weisse Schrift auf dunkelblauem Grund, Rubrik Arbeitsmarkt Ostschweiz, CONCAPE-Logo

Gilt die Zuwanderungsabgabe schon, und welche Schritte stehen aus?

Nein, die Abgabe gilt nicht: Der Ständerat hat sie am 29. September 2026 als Erstrat in das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) zum EU-Vertragspaket aufgenommen (Art. 21c), und bis zu einer Erhebung stehen noch der Nationalrat, die Volksabstimmung und die Auslösung der Schutzklausel aus.

Als Nächstes berät der Nationalrat: Seine Aussenpolitische Kommission entscheidet im November (Parlamentsdienste, Sitzungsplanung; AWP, 21. Oktober 2026), das Plenum könnte das Paket in der Wintersession vom 30. November bis 18. Dezember 2026 beraten. Danach folgt voraussichtlich die Volksabstimmung; ein Termin vor den Wahlen im Herbst 2027 gilt als möglich, aber sehr ambitioniert (SDA, 1. Oktober 2026). Ein Inkrafttreten nennen die Quellen nicht; bis dahin fällt keine Abgabe an. Ob sie danach auch Ansässige erfasst, ist offen (siehe FAQ).

Selbst bei einem Ja gilt die Abgabe für EU-Staatsangehörige nicht von selbst, denn sie ist eine von mehreren Massnahmen der Schutzklausel; für Drittstaatsangehörige stellen die Quellen den Zeitpunkt unterschiedlich dar (siehe FAQ). Der Bundesrat prüft jährlich Indikatoren und muss Massnahmen prüfen, sobald die Nettozuwanderung oder die Zunahme der Beschäftigung von Grenzgängern, der Arbeitslosigkeit oder des Sozialhilfebezugs einen von ihm festgelegten Schwellenwert erreicht oder überschreitet. Bei schwerwiegenden Problemen muss er nach dem Ständerat (29. September 2026, 26 zu 17 Stimmen) einen Antrag an den Gemischten Ausschuss stellen und innert vier Monaten ab der Datenveröffentlichung darüber entscheiden; sein Entwurf sah nur eine Kann-Bestimmung vor (Art. 21b).

Wie hoch wäre die Abgabe, und wer zahlt sie?

Bliebe es beim Beschluss des Ständerats und würde die Abgabe erhoben, zahlten Sie als Arbeitgeber mindestens CHF 4'000 pro Jahr für jede unselbstständig erwerbstätige Person aus der EU oder aus einem Drittstaat, für die erstmals ein Aufenthaltsdokument ausgestellt oder eine Bewilligung erteilt wird. Wie viel mehr, legt der Bundesrat per Verordnung fest; das Gesetz nennt nur Mindestbeträge und keine Obergrenze. Der Ertrag geht nach Abzug der Vollzugskosten gleichmässig an die Bevölkerung; wer die Abgabe hinterzieht, riskiert eine Busse bis zum Dreifachen des Vorteils (Art. 120dbis).

PunktBeschluss des Ständerats (29. September 2026)Haltung des Bundesrats im Rat
Wer zahlt für AngestellteDer ArbeitgeberEinverstanden: Bei den Unternehmen sei die Lenkungswirkung grösser
Mindestsatz für ErwerbstätigeCHF 4'000 pro Person und JahrEinverstanden: Der Mindestansatz sei zielführend
RhythmusBei der ersten Bewilligung und zu Beginn jedes Folgejahres, solange die Massnahme dauertNur einmal erheben, wegen des Verwaltungsaufwands
Volljährige AngehörigeMindestens CHF 2'000 pro Jahr und Person, zahlt die Person, zu der die Angehörigen nachziehen (Art. 21c Abs. 1bis Bst. b)Streichen, wegen des Rechts auf Familienleben

Was ändert sich je nach Rekrutierungsquelle?

Für Personen, die neu aus der EU oder aus einem Drittstaat in die Schweiz ziehen, ist die Abgabe im Wortlaut des Ständerats ausdrücklich erfasst; für Grenzgänger und für Stellenwechsel innerhalb der Schweiz ist sie es nicht. Die Tabelle zeigt beide Ausgänge nebeneinander.

RekrutierungsquelleDie Abgabe greift (Fassung des Ständerats, Schutzklausel ausgelöst)Die Abgabe greift nicht (Nationalrat streicht sie, Paket scheitert oder Klausel bleibt ungenutzt)
Fachkraft aus der EU, zieht neu in die SchweizSie zahlen mindestens CHF 4'000 pro Jahr, erstmals mit der ersten Ausstellung des AufenthaltsdokumentsKeine Abgabe, Verfahren wie heute
Fachkraft aus einem DrittstaatAbgabe zusätzlich zu den heutigen Zulassungsvoraussetzungen (Zeitpunkt siehe FAQ)Keine Abgabe, Zulassungsverfahren wie heute (bei ungenutzter Klausel siehe FAQ)
GrenzgängerOffen: Der Wortlaut nennt sie nicht, und der Bundesrat hat sie in seinem Bericht nicht näher beleuchtetKeine Abgabe, Regeln wie heute (Grenzgänger einstellen 2026)
Person mit Wohnsitz in der Schweiz, die zu Ihnen wechseltOffen: Der Wortlaut regelt die erste Ausstellung und jedes Folgejahr; wer bei einem Stellenwechsel zahlt, nennt der Bundesrat selbst als offene FrageKeine Abgabe

Betroffen wären Stellen, die Sie mit neu zuziehenden Personen aus dem Ausland besetzen. Für Ihre Planung zählt deshalb die Liste dieser Stellen, nicht die Zahl aller Einstellungen. Zahlen zum Ingenieur-Arbeitsmarkt stehen in Arbeitsmarkt für Ingenieure in der Ostschweiz.

Was kostet eine Einstellung mit Abgabe, jährlich oder einmalig erhoben?

Beim Mindestsatz kostet eine Einstellung, die drei Jahre bleibt, im Beispiel CHF 12'000 bei jährlicher und CHF 4'000 bei einmaliger Erhebung; bei acht Einstellungen pro Jahr sind es nach drei Jahren CHF 192'000 bei jährlicher und CHF 96'000 bei einmaliger Erhebung, ohne Abgabe CHF 0. Alle Werte sind Beispielwerte, nicht gemessen: Mindestsatz, acht Einstellungen aus der EU pro Jahr, alle bleiben, die Massnahme dauert drei Jahre. Setzen Sie den Satz ins Verhältnis zum Jahreslohn der jeweiligen Stelle.

JahrPersonen mit Abgabe (jährlich)Jährlich (Ständerat), CHFEinmalig (Bundesrat), CHFOhne Abgabe, CHF
1832'00032'0000
21664'00032'0000
32496'00032'0000
Summe–192'00096'0000

Der Mindestsatz ist keine Prognose: Der Bundesrat kann höher gehen, der Nationalrat kann Satz, Rhythmus und Kreis ändern oder die Abgabe streichen. Formel je Stelle: Satz × Jahre mit Abgabe (jährlich) oder Satz × 1 (einmalig).

Was ist noch offen?

Offen sind die Höhe, die der Bundesrat festlegt, der Rhythmus (jährlich beim Ständerat, einmalig beim Bundesrat) und der Kreis der Betroffenen; darüber entscheiden Nationalrat, Volksabstimmung und Verordnung.

Beim Kreis nennt der Wortlaut Grenzgänger nicht und spricht von den EU-Mitgliedstaaten, die Kommissionssprecherin nannte im Rat auch die EFTA; Ausnahmen regelt der Bundesrat (diskutiert wurden etwa Studierende).

Wie beurteilen Befürworter und Gegner die Abgabe?

Die Befürworter, darunter die Kommission des Ständerats, sehen in der Abgabe einen Anreiz, das inländische Arbeitskräftepotenzial stärker zu nutzen, und ein milderes Mittel als Kontingente; die Gegner lehnen sie ab. Swissmem hält sie für die falsche Lösung, weil Fachkräfte aus dem Ausland Steuern zahlten, integriert seien und die Wirtschaft auf sie angewiesen sei (Sessionsrückblick, 8. Oktober 2026); die Linke nennt sie unsinnig (SDA, 1. Oktober 2026). Der Bundesrat hält sie im Rahmen der Schutzklausel für mit dem Abkommen vereinbar, sieht aber erhebliche rechtliche und bürokratische Hürden und warnt vor dem Verwaltungsaufwand, besonders bei jährlicher Erhebung (SDA und Amtliches Bulletin, 29. September 2026).

Welche Personalberatung unterstützt Industriefirmen bei Stellen mit Fachleuten aus dem Ausland?

CONCAPE ist eine Personalberatung für High-Tech & Engineering in Vaduz und im Raum Zürich und besetzt Ingenieurstellen in der Ostschweiz, in Liechtenstein und im DACH-Raum per Direct Search, auch mit Fachleuten aus dem EU-Ausland. CONCAPE vermittelt damit selbst Fachleute aus dem Ausland und nimmt zur Abgabe keine Stellung. Der Talent-Check zeigt vorab die Bandbreite passender Profile.

Stand: Oktober 2026, keine Rechtsberatung. Zur Abgabe gibt es noch keine verbindliche Auskunft, weil sie noch nicht gilt; massgebend wird der Gesetzestext nach Abschluss der Beratungen. Für geltende Zulassungs- und Aufenthaltsfragen geben das Staatssekretariat für Migration und das kantonale Migrationsamt Auskunft, für Stellen in Liechtenstein die liechtensteinischen Behörden, denn dort gilt liechtensteinisches Recht.

Quellen: Amtliches Bulletin Ständerat (provisorische Fassung), SDA via Parlament, Bericht des Bundesrats vom 6. Mai 2026, Parlamentsdienste (Sitzungsplanung APK-N, Sessionsdaten), AWP, Swissmem; Rechenbeispiele eigene Berechnung.

Häufige Fragen

Trifft die Abgabe auch Mitarbeitende, die schon bei Ihnen arbeiten?

Art. 21c regelt es nicht ausdrücklich: Die Abgabe wird mit der ersten Ausstellung eines Aufenthaltsdokuments oder der erstmaligen Bewilligungserteilung fällig und danach zu Beginn jedes Folgejahres; ob bereits ansässige Personen erfasst werden, bleibt offen. Wer bei einem Stellenwechsel zahlt, nennt der Bundesrat selbst als offene Frage.

Zahlen Sie die Abgabe, wenn die Schutzklausel nie ausgelöst wird?

Für EU-Staatsangehörige nein: Die Abgabe ist als Massnahme der Schutzklausel vorgesehen (Art. 21b) und wäre nach dem Bericht des Bundesrats vom 6. Mai 2026 für EU/EFTA-Staatsangehörige ausserhalb dieses Rahmens mit dem Freizügigkeitsabkommen nicht vereinbar. Für Drittstaatsangehörige ist offen, ob sie erst nach der Auslösung gilt: Ein Kommissionssprecher im Rat und die SDA-Meldung vom 29. September 2026 stellen es unterschiedlich dar.

Trifft eine einheitliche Abgabe KMU und Konzerne gleich?

Nein, nach dem Bericht des Bundesrats vom 6. Mai 2026 wären wertschöpfungsstarke Branchen und internationale Grosskonzerne bei einem Einheitssatz im Vorteil gegenüber KMU und weniger wertschöpfungsstarken Branchen; der Bericht hält deshalb Ausnahmen für nötig. Sie regelt der Bundesrat, im Gesetz sind sie nicht definiert.

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