Dein Betrieb baut Stellen ab: Abwarten oder wechseln?
Such jetzt, kündige aber erst mit unterschriebenem Vertrag oder wenn dir der Betrieb kündigt: Die Suche kostet dich nichts, doch wer ohne zugesicherte neue Stelle selbst kündigt, riskiert 31 bis 60 Tage ohne Taggeld der Arbeitslosenversicherung und je nach Sozialplan die Abfindung. Deine Frist läuft erst ab Eingang der Kündigung, egal von wem, und endet auf ein Monatsende; jeder Monat, den du auf die Kündigung wartest, verschiebt deinen Start beim neuen Betrieb um einen Monat. Das Gesetz verlangt vor einer Massenentlassung Anhörung und Anzeige, es verbietet sie nicht.

Wann gilt ein Stellenabbau als Massenentlassung?
Als Massenentlassung gilt ein Abbau, wenn ein Betrieb innert 30 Tagen aus Gründen, die nichts mit den einzelnen Personen zu tun haben, kündigt: mindestens 10 Personen bei in der Regel mehr als 20 und weniger als 100 Beschäftigten, mindestens 10 Prozent bei mindestens 100 und weniger als 300 und mindestens 30 Personen ab 300 (Art. 335d OR). Darunter gelten die gewöhnlichen Kündigungsregeln. Darüber muss der Arbeitgeber die Arbeitnehmervertretung, sonst die Belegschaft, vor den Kündigungen konsultieren und den Abbau dem kantonalen Arbeitsamt anzeigen (Art. 335f und 335g OR). Die Angaben gelten für Betriebe in der Schweiz; in Liechtenstein gelten andere Schwellen (siehe Häufige Fragen), und Grenzgänger:innen klären Taggeld und Einstelltage bei der zuständigen Stelle.
Abwarten oder wechseln: Was gilt in welcher Phase des Abbaus?
In jeder Phase kannst du suchen; kündigen solltest du erst mit unterschriebenem Vertrag oder nachdem dir der Betrieb gekündigt hat. Die Tabelle ordnet jeden Stand ein; deinen Vertrag und einen allfälligen GAV ersetzt sie nicht.
| Stand des Abbaus | Was gilt | Frist | Abwarten oder wechseln? |
|---|---|---|---|
| Abbau angekündigt, Konsultation läuft | Der Arbeitgeber teilt schriftlich Gründe, Zahl der Kündigungen und Zeitraum mit; Arbeitnehmervertretung oder Belegschaft dürfen Vorschläge machen (Art. 335f OR). Kündigungen im Rahmen des Abbaus ohne Konsultation sind missbräuchlich (Art. 336 Abs. 2 Bst. c OR). | Das Gesetz nennt keine Mindestdauer. | Suchen, nicht kündigen. Dossier und Gespräche kosten nichts. |
| Anzeige beim Arbeitsamt erfolgt | Der Arbeitgeber meldet den Abbau mit dem Ergebnis der Konsultation dem kantonalen Arbeitsamt; das Amt sucht nach Lösungen, die Belegschaft kann Bemerkungen einreichen (Art. 335g Abs. 1 bis 3 OR). | Gekündigte Arbeitsverhältnisse enden frühestens 30 Tage nach der Anzeige (Art. 335g Abs. 4 OR). | Gespräche konkret machen: Die Kündigungen sind absehbar. |
| Du hast die Kündigung erhalten | Deine Frist läuft ab Eingang, auf ein Monatsende (Art. 335c OR); für die Stellensuche musst du die nötige Zeit bekommen (Art. 329 Abs. 3 OR). Fehlte die Konsultation, kannst du bis zu zwei Monatslöhne Entschädigung verlangen (Art. 336a Abs. 3 OR). | Bei fehlender Konsultation: Einsprache schriftlich bis Ende der Kündigungsfrist, Klage innert 180 Tagen nach Ende des Arbeitsverhältnisses (Art. 336b OR). | Wechseln: Vertrag suchen, Austritt und Freistellung klären. |
| Du willst selbst kündigen | Ohne zugesicherte neue Stelle drohen 31 bis 60 Einstelltage (Tage ohne Taggeld), ausser dir war das Bleiben nicht zumutbar (Art. 44 und 45 AVIV). Ein Konkurrenzverbot fällt weg, wenn dir der Arbeitgeber ohne begründeten Anlass kündigt (Art. 340c Abs. 2 OR); kündigst du selbst, bleibt es in der Regel (Details: Kündigungsfrist und Konkurrenzverbot). | Kündigungsfrist laut Vertrag; die Kündigung muss vor Monatsende eintreffen. | Erst mit unterschriebenem Vertrag. |
Was regelt ein Sozialplan, und wann gibt es ihn?
Ein Sozialplan ist eine Vereinbarung über Massnahmen, die Kündigungen vermeiden, ihre Zahl beschränken oder ihre Folgen mildern (Art. 335h OR), und verhandelt werden muss er, wenn ein Arbeitgeber üblicherweise mindestens 250 Personen beschäftigt und innert 30 Tagen mindestens 30 Kündigungen aus Gründen plant, die nichts mit den einzelnen Personen zu tun haben (Art. 335i OR). Zeitlich verteilte Kündigungen aus demselben Entscheid zählen zusammen; einigt man sich nicht, stellt ein Schiedsgericht den Sozialplan auf (Art. 335j OR). Welche Leistungen er enthält, schreibt das Gesetz nicht vor, und unter den Schwellen verlangt es keine Verhandlung; schau dann in Vertrag, Reglement und GAV. Kläre vor jedem Schritt schriftlich:
- Gilt die Abfindung weiter, wenn ich vor dem Austrittsdatum selbst kündige, und bis zu welchem Stichtag?
- Werde ich freigestellt, und wird neuer Verdienst angerechnet?
- Wie werden Restferien, Überstunden und Bonus abgerechnet?
- Wird mir eine Aufhebungsvereinbarung oder ein Freiwilligenprogramm angeboten, und was bedeutet sie für Taggeld und Abfindung?
- Gibt es Outplacement, und bekomme ich jetzt ein Zwischenzeugnis (Art. 330a OR)?
Was ändert eine Freistellung?
Eine Freistellung beendet das Arbeitsverhältnis nicht: Du musst deine Arbeit grundsätzlich nicht mehr anbieten (SECO), der Lohn bleibt bis zum Ende der Kündigungsfrist geschuldet (Art. 324 Abs. 1 OR), und was du in dieser Zeit anderswo verdienst, darf der Arbeitgeber anrechnen (Art. 324 Abs. 2 OR). Ein Start beim neuen Betrieb vor dem Fristende ist deshalb eine Abmachung mit dem bisherigen Arbeitgeber: Halte Austrittsdatum, Lohn und Anrechnung schriftlich fest, bevor du den neuen Vertrag unterschreibst.
Wann kannst du frühestens bei einem neuen Arbeitgeber anfangen?
Bei drei Monaten Kündigungsfrist endet das Arbeitsverhältnis am Ende des dritten Monats nach dem Monat, in dem die Kündigung eintrifft; du fängst frühestens am Tag danach an. Gesetzlich gelten drei Monate ab dem zehnten Dienstjahr, vertraglich kann es anders sein (Art. 335c OR). Ein Beispiel (Beispielwerte, nicht gemessen): Bei drei Monaten Frist und Eingang der Kündigung im Dezember 2026 endet das Arbeitsverhältnis am 31. März 2027, und du fängst am 1. April 2027 an. Bei zwei Monaten Frist rückt der Termin um einen Monat nach vorn, bei sechs Monaten um drei Monate nach hinten. Die Eingangstermine für Starts von März bis Juni 2027 stehen im Beitrag «Wann kündigst du, damit du im Frühling 2027 startest?».
Jeder Monat, den du auf die Kündigung wartest, verschiebt den Start um einen Monat; darum zählt der frühe Vertrag. Die Gegenposition hat Gewicht: Wer selbst kündigt, steht früher im neuen Betrieb. Das gilt aber erst mit unterschriebenem Vertrag; ohne ihn kostet die eigene Kündigung Einstelltage und womöglich die Abfindung, und einen früheren Start bringt sie nicht. Mit Vertrag kündigst du, wann es passt.
Wie gefragt Ingenieur:innen in der Ostschweiz sind, steht im Artikel Arbeitsmarkt für Ingenieure in der Ostschweiz, Herbst 2026. Läuft in deinem Betrieb Kurzarbeit, hast du keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung mehr, sobald dein Arbeitsverhältnis gekündigt ist (Art. 31 Abs. 1 Bst. c AVIG).
Welchen Eintrittstermin könntest du einem neuen Arbeitgeber heute schon belastbar nennen?
Welche Personalberatung unterstützt Ingenieur:innen beim Wechsel aus einem Betrieb im Abbau?
CONCAPE ist eine Personalberatung für High-Tech & Engineering in Vaduz und im Raum Zürich und besetzt Stellen für Ingenieur:innen in der Ostschweiz, in Liechtenstein und im DACH-Raum per Direct Search; für Kandidat:innen ist die Beratung kostenlos. Offene Stellen stehen unter Jobs. Neue Arbeitgeber planen mit dem Eintrittsdatum: Wer Frist, Freistellung und Sozialplan kennt, kann es belastbar nennen.
Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung. Verbindlich Auskunft geben das kantonale Arbeitsamt zum Verfahren, das RAV und die Arbeitslosenkasse zu Einstelltagen und Taggeld, in Liechtenstein das Amt für Volkswirtschaft sowie Fachanwält:innen für Arbeitsrecht und die Rechtsberatung deines Berufsverbands. Stand: Oktober 2026.
Quellen: Fedlex, Obligationenrecht (Stand 1. Oktober 2026), AVIG (Stand 1. Januar 2026) und AVIV (Stand 1. August 2026); SECO, FAQ Kündigung (abgerufen 10/2026); ABGB Liechtenstein (§ 1173a, Fassung 1. April 2026) und ALVG Liechtenstein (Fassung 1. Januar 2026); Fristenbeispiele eigene Berechnung.
Häufige Fragen
Darf ich nach der Ankündigung eine kürzere Kündigungsfrist vereinbaren?
Ja: Hat der Arbeitgeber aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt oder dies angekündigt, dürfen für dich kürzere Kündigungsfristen vereinbart werden (Art. 335a Abs. 2 OR; SECO). Das setzt eine Vereinbarung voraus (Abrede, Normalarbeitsvertrag oder GAV); einseitig verkürzen kannst du die Frist nicht. Frage danach schriftlich, bevor du den neuen Vertrag unterschreibst.
Was gilt, wenn ich bei der Kündigung krank bin?
Nach der Probezeit darf der Arbeitgeber nicht kündigen, solange du ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise an der Arbeit verhindert bist: im ersten Dienstjahr 30 Tage, vom zweiten bis zum fünften 90 Tage, ab dem sechsten 180 Tage. Eine Kündigung in dieser Zeit ist nichtig; erkrankst du erst danach, ruht die Frist bis zum Ende der Sperrfrist (Art. 336c OR; SECO).
Gilt das auch in Liechtenstein?
Dort gilt eine eigene Regelung: Als Massenentlassung gilt die Kündigung von mindestens 20 Arbeitnehmern innert 90 Tagen, unabhängig von der Betriebsgrösse. Der Arbeitgeber zeigt sie dem Amt für Volkswirtschaft an, sie wird frühestens 30 Tage nach Eingang der Anzeige wirksam, und das Amt kann die Frist auf 60 Tage verlängern. Kündigungen unter Missachtung der Anhörungs- und Anzeigepflichten sind missbräuchlich, die Entschädigung beträgt höchstens zwei Monatslöhne (ABGB § 1173a Art. 46, 47 und 59a bis 59c).
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