CONCAPE Redaktion

Homeoffice als Grenzgänger: Die Sozialversicherung setzt die engere Grenze, nicht die Steuer

Als Grenzgänger kannst du bei einer Fünftagewoche zwei Tage pro Woche im Homeoffice arbeiten, wenn dein Arbeitgeber die A1-Bescheinigung beantragt, am besten vor dem ersten Homeoffice-Tag (rückwirkend höchstens drei Monate); die Sozialversicherung lässt unter 50 % der Arbeitszeit zu, ohne A1 wird ab 25 % der Wohnstaat zuständig. Die Steuer setzt später eine Grenze: Bei Wohnsitz in Deutschland verlangt sie seit 2026 mindestens 20 % Präsenz am Arbeitsort, Österreich und Liechtenstein haben eigene Regeln (Stand Oktober 2026).

Titelgrafik «Homeoffice als Grenzgänger: Die Sozialversicherung setzt die engere Grenze, nicht die Steuer» – Regeln für Wohnsitz Deutschland, Österreich und Liechtenstein bei Arbeitsort Schweiz

Wie viele Homeoffice-Tage erlaubt die Sozialversicherung?

Bei einer Fünftagewoche sind zwei Homeoffice-Tage pro Woche (40 %) möglich, wenn dein Schweizer Arbeitgeber die A1-Bescheinigung (Nachweis, welchem Sozialversicherungssystem du unterstehst) beantragt; bei drei Tagen (60 %) fällt die Telearbeit nicht mehr unter das Rahmenübereinkommen, und der Wohnstaat wird zuständig (Rahmenübereinkommen Art. 2 und 3; Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, veröffentlicht 2. September 2025). Grundlage ist das Rahmenübereinkommen zur Telearbeit, das für Deutschland, Österreich und Liechtenstein seit 1. Juli 2023 gilt.

Bei 25 % bis unter 50 % Homeoffice beantragt die Firma die A1 bei ihrer AHV-Ausgleichskasse über die Plattform ALPS; sie gilt höchstens drei Jahre und lässt sich höchstens drei Monate rückwirkend ausstellen. Der Antrag gehört am besten vor deinen ersten Homeoffice-Tag. Ohne Antrag wechselt die Zuständigkeit ab 25 % in den Wohnstaat. Unter 25 % gelten die ordentlichen Regeln: Die Schweiz bleibt zuständig, das A1-Verfahren läuft aber über den Träger im Wohnstaat (BSV).

Die Regel gilt nur für ortsunabhängige, IT-gestützte Telearbeit, nicht für Personen, die im Wohnstaat regelmässig weitere Tätigkeiten ausüben (etwa Kundenbesuche) oder nebenher selbständig sind (BSV).

Für eine Fünftagewoche in Vollzeit sieht das so aus (Rechenbeispiel ohne Ferien und Feiertage):

Homeoffice pro WocheAnteilSozialversicherungSteuer Deutschland (mindestens 20 % Präsenz)
Ein Tag20 %Schweiz bleibt zuständig (unter 25 %), A1 trotzdem klärenerfüllt, 80 % Präsenz
Zwei Tage40 %Schweiz bleibt zuständig, nur mit A1-Antragerfüllt, 60 % Präsenz
Drei Tage60 %Wohnstaat wird zuständig; eine Einzelvereinbarung beider Staaten bleibt möglich (Rahmenübereinkommen Art. 6)erfüllt, 40 % Präsenz
Vier Tage80 %wie bei drei Tagengenau an der Grenze, 20 % Präsenz, ohne Puffer

Stand Oktober 2026, keine Rechts- oder Steuerberatung. Verbindlich antworten die AHV-Ausgleichskasse deines Arbeitgebers (Sozialversicherung) und die Steuerbehörde im Wohnsitzstaat. Der Artikel gilt für den Arbeitsort Schweiz; für Liechtenstein siehe Arbeiten in Liechtenstein als Ingenieur.

Die Sozialversicherung rechnet in Prozent der Arbeitszeit, die deutsche Steuer in Prozent der vereinbarten Arbeitstage. Bei vier Homeoffice-Tagen ist die Steuergrenze gerade erreicht, bei fünf unterschritten; die Sozialversicherung begrenzt früher. Bis 2025 galt für Deutschland noch mindestens ein Tag pro Woche oder fünf Tage pro Monat am Arbeitsort (Finanzamt Baden-Württemberg); ältere Quellen, etwa das KMU-Portal des SECO (August 2023), nennen noch diese Regel.

Was gilt je Wohnsitz bei der Steuer und beim Antrag?

Wohnsitz Deutschland: Grenzgängerstatus nur mit mindestens 20 % der vereinbarten Arbeitstage am Arbeitsort. Wohnsitz Österreich: kein Grenzgängerstatus, die Schweiz besteuert die Arbeitstage in der Schweiz, Österreich die Homeoffice-Tage. Wohnsitz Liechtenstein: Der Status entfällt bei mehr als 45 Nichtrückkehrtagen pro Jahr, das sind Arbeitstage, nach denen du aus beruflichen Gründen nicht an deinen Wohnsitz zurückkehrst, etwa bei einer Dienstreise mit Übernachtung; Arbeit am Wohnsitz zählt nicht mit (Stand Oktober 2026). Die 50 % der Sozialversicherung sind keine Steuergrenze (BSV).

Wohnsitz, Arbeitsort SchweizSozialversicherungSteuerQuellen
DeutschlandAntrag in der SchweizBesteuerung in Deutschland, die Schweiz darf höchstens 4,5 % Quellensteuer einbehaltenBGBl. II 2025 Nr. 275 und 309; Finanzamt Baden-Württemberg; BSV
Deutschland, Nichtrückkehrtagewie obenDer Status entfällt auch bei mehr als 60 Nichtrückkehrtagen pro Jahr (Vollzeit, bei tageweiser Teilzeit anteilig); ganztägig am Wohnsitz gearbeitete Tage zählen nicht dazu. Ohne Status besteuert die Schweiz die Tage in der Schweiz, Deutschland die Homeoffice-TageKanton Bern; ESTV; BGBl. II 2025 Nr. 275; Finanzamt Baden-Württemberg
ÖsterreichAntrag in der SchweizQuellensteuer nach kantonalem Tarif auf die Arbeitstage in der Schweiz; im Kanton St. Gallen sind Homeoffice-Tage aus der Quellensteuer auszuscheidenKanton Thurgau (09/2026); Kanton St. Gallen (03/2026)
LiechtensteinFür EFTA-Staatsangehörige; für EU-Staatsangehörige gilt ein älteres Abkommen, vorab klärenBesteuerung in Liechtenstein, keine Schweizer Quellensteuer; 45 Tage gelten für Vollzeit, bei tageweiser Teilzeit anteiligESTV und SIF; AHV-IV-FAK-Anstalten (01/2026)

Rechenbeispiel Österreich: Bei zwei Homeoffice-Tagen pro Woche sind zwölf von 20 Monatstagen Schweizer Arbeitstage, die Quellensteuer berechnet sich also auf 60 % des Bruttolohns (Methode des Kantons St. Gallen).

Wo sind die Regeln unklar oder im Wandel?

Unklar sind die Laufzeit des Rahmenübereinkommens, die deutsche Auslegung der Homeoffice-Tage, das österreichische Doppelbesteuerungsabkommen und der Fall EU-Pass mit Wohnsitz in Liechtenstein. Das Rahmenübereinkommen gilt zunächst bis 30. Juni 2028, laut Text danach mit automatischer Verlängerung; jeder Staat kann mit drei Monaten Frist austreten. Die deutsche Auslegung beruht auf einer Konsultationsvereinbarung von Juli 2022, nicht auf dem Abkommen. Das Änderungsprotokoll zum österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen tritt voraussichtlich am 1. Januar 2028 in Kraft. Für den EU-Pass mit Wohnsitz in Liechtenstein gilt ein älteres Abkommen, nach dem grundsätzlich der Arbeitsort bestimmt, wo Beiträge anfallen, und unter Umständen beide Staaten zuständig sind (AHV-IV-FAK-Anstalten).

Das BSV nennt eine längerfristige Anpassung der europäischen Koordinierungsregeln als geplant. Das Protokoll zu Österreich, am 30. Juli 2026 unterzeichnet, erwähnt laut Finanzministerium weder Grenzgänger noch Homeoffice; Finanzamt Baden-Württemberg und Kanton Bern wenden die Konsultationsvereinbarung 2026 an.

Welche Fragen klärst du vor der Zusage mit der HR?

Halte die Antworten auf acht Fragen schriftlich in Angebot oder Vertrag fest, bevor du zusagst: Umfang, A1, Zählweise, Präsenz, Quellensteuer, Staatsangehörigkeit, Dienstreisen und Vertragsregeln.

  • Umfang: Wie viele Homeoffice-Tage sind zugesagt, pro Woche oder in Prozent der Arbeitszeit, und steht es im Arbeitsvertrag?
  • A1: Beantragt die Firma die A1 vor deinem ersten Homeoffice-Tag (rückwirkend höchstens drei Monate), und hat sie das für andere Grenzgänger schon getan?
  • Zählen: Wer überwacht die Grenze von 50 %, und wie werden Ferien und Dienstreisen gerechnet?
  • Präsenz (Deutschland): Stehen mindestens 20 % der vereinbarten Arbeitstage als Präsenz im Vertrag? Die Ansässigkeitsbescheinigung kommt vom Finanzamt, die Arbeitgeberbescheinigung über Nichtrückkehrtage nur beim Überschreiten der 60 Tage.
  • Quellensteuer (Österreich): Scheidet die Lohnbuchhaltung Homeoffice-Tage aus der Quellensteuer aus, und wie dokumentierst du sie?
  • Staatsangehörigkeit: Die Telearbeits-Regel gilt nur für Personen, auf die das Freizügigkeitsabkommen oder das EFTA-Übereinkommen anwendbar ist (BSV); bei Pass aus einem Drittstaat oder EU-Pass mit Wohnsitz in Liechtenstein lässt du die Anwendung vorab bestätigen.
  • Dienstreisen: Wie viele Übernachtungen auswärts sind geplant? Mehr als 60 (Deutschland) beziehungsweise 45 (Liechtenstein) Nichtrückkehrtage pro Jahr kosten bei Vollzeit den Grenzgängerstatus.
  • Vertrag und Regeln: Welches Arbeitsrecht gilt, wie viel Homeoffice im Ausland ist vereinbart, und gibt es interne Regeln für Arbeit aus dem Ausland (IT-Sicherheit, Steuerfolgen für die Firma)?

Schick der HR vor dem nächsten Gespräch die Fragen zu Umfang, A1 und Präsenz.

Wer unterstützt dich bei Stellen in der Ostschweiz und in Liechtenstein?

CONCAPE ist eine Personalberatung für High-Tech & Engineering mit Sitz in Vaduz und Präsenz im Raum Zürich und besetzt Fach- und Führungspositionen mit Schwerpunkt Ostschweiz, Liechtenstein und Zentralschweiz sowie in der DACH-Region; für Kandidat:innen ist die Beratung kostenlos. Nach unserer Erfahrung entscheiden Pendeln und Homeoffice in Gesprächen mit Kandidat:innen häufig über die Zusage. Aktuelle Stellen findest du unter Jobs, die Sicht der Firmen steht in Grenzgänger einstellen 2026.

Quellen: BSV, Telearbeit (veröffentlicht 2. September 2025); Rahmenübereinkommen zur Telearbeit (Originaltext; LGBl. 2023 Nr. 272); AHV-IV-FAK-Anstalten Liechtenstein, Skriptum (Januar 2026); BGBl. II 2025 Nr. 275 und 309; Finanzamt Baden-Württemberg, Grenzgänger; Kanton Bern, Merkblatt Q12 (2026); ESTV, Konsultationsvereinbarung (Juli 2022) und Merkblatt Schweiz–Liechtenstein; Kanton Thurgau, Steuerpraxis (09/2026); Kanton St. Gallen, Quellensteuer-FAQ (03/2026); BMF Österreich, Medienmitteilung (Juli 2026); KMU-Portal des SECO (August 2023).

Häufige Fragen

Was passiert, wenn du mehr als 60 Nichtrückkehrtage hast?

Bei Wohnsitz Deutschland entfällt dann der Grenzgängerstatus; die 60 Tage gelten pro Jahr für Vollzeit, bei tageweiser Teilzeit anteilig. Nichtrückkehrtage sind Arbeitstage, nach denen du aus beruflichen Gründen nicht an deinen Wohnsitz zurückkehrst, etwa bei einer Dienstreise mit Übernachtung; ganztägig am Wohnsitz gearbeitete Tage zählen nicht dazu. Ohne Status besteuert die Schweiz die Tage in der Schweiz, Deutschland die Homeoffice-Tage (BGBl. II 2025 Nr. 275; Kanton Bern, Merkblatt Q12, 2026; Finanzamt Baden-Württemberg, Grenzgänger).

Gilt die 20-%-Regel auch für Österreich und Liechtenstein?

Nein. Die Regel steht im Protokoll vom 21. August 2023 zum Abkommen zwischen Deutschland und der Schweiz und gilt seit 2026. Österreich kennt keinen Grenzgängerstatus, in Liechtenstein zählt die Grenze von 45 Nichtrückkehrtagen (ESTV).

Brauche ich schon bei einem Homeoffice-Tag pro Woche eine A1-Bescheinigung?

Auch unter 25 % gibt es eine A1, das Verfahren läuft dann aber über den zuständigen Träger im Wohnstaat; die Schweiz bleibt zuständig (BSV, veröffentlicht 2. September 2025). Frag die Lohnbuchhaltung, wer sie beantragt.

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